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Änderung § 26a StVG vom 17.07.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26a StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 6. StVGuaÄndG am 17. Juli 2024 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 26a StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 26a StVG n.F. (neue Fassung) in der am 22.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26a Bußgeldkatalog | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über |
1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, | |
2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2, | 2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1, |
3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25. (2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll. |
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