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Änderung § 24c StVG vom 22.08.2024

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§ 24c StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2024 geltenden Fassung
§ 24c StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen


(Text neue Fassung)

§ 24c Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr

1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol
zu sich nimmt oder

2.
die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.


(heute geltende Fassung)