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Änderung § 30c StVG vom 07.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30c StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 10. StVGÄndG am 7. Dezember 2016 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 30c StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung | § 30c StVG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 233 |
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(Text alte Fassung) § 30c Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 30c Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften |
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über | 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über |
(Textabschnitt unverändert) 1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3, 2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3, | |
3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10, | 3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10, |
4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8, | |
5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5, 6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1. (2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates 1. über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen, 2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister zu erlassen. 2 Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. | 5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5, 6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1, 7. die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen, 8. die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister. 2 Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen. |
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