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Änderung § 31 StVG vom 07.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. StVGuaÄndG am 7. Dezember 2016 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 31 StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung | § 31 StVG n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Registerführung und Registerbehörden | |
(1) Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (örtliches Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden). | |
(Text alte Fassung) (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes). | (Text neue Fassung) (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde oder die nach Maßgabe von Vorschriften auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 regelmäßig untersucht oder geprüft wurden (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes). |
(3) 1 Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eigene Register für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugelassen sind. |
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