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Änderung § 38b StVG vom 07.12.2016

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§ 38b StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 38b StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 137 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38b Übermittlung und Nutzung für planerische Zwecke


(Text neue Fassung)

§ 38b Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach § 33 Abs. 1 in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Betroffene eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.



(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die betroffene Person eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass

vorherige Änderung

1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,

2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt werden,



1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person jederzeit gewährleistet wird,

2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben verwendet werden,

3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befasst sind,

4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und

5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.