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Änderung § 54 StVG vom 07.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 6. StVGuaÄndG am 7. Dezember 2016 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 54 StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung | § 54 StVG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt | |
(Text alte Fassung) 1 Die Übermittlung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 5 auch in einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. 2 Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. 3 Die Protokolldaten der Mitteilungen sind mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen. | (Text neue Fassung) 1 Die Übermittlung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 5 auch in einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. 2 Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. 3 Die Protokolldaten der Mitteilungen sind mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen. |
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