Tools:
Update via:
Änderung § 6c StVG vom 28.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6c StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. StVGuaÄndG am 28. Juli 2021 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6c StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung | § 6c StVG n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6c Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten | |
(Text alte Fassung) § 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festzulegenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt. | (Text neue Fassung) § 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festzulegenden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/848/al151908-0.htm