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Änderung § 24b StVG vom 28.07.2021
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§ 24b StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung | § 24b StVG n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
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(Text alte Fassung) § 24b Mangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen | (Text neue Fassung)§ 24b (aufgehoben) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. |
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