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Änderung § 26a StVG vom 28.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26a StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. StVGuaÄndG am 28. Juli 2021 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 26a StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung | § 26a StVG n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26a Bußgeldkatalog | |
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über | |
(Text alte Fassung) 1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, 2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c, | (Text neue Fassung) 1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, 2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2, |
3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25. (2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll. |
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