Änderung § 1l StVG vom 28.07.2021

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§ 1l StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung
§ 1l StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3108
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1l Evaluierung


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) nach Ablauf des Jahres 2023 insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Entwicklung des autonomen Fahrens, die Vereinbarkeit mit Datenschutzvorschriften sowie die aufgrund von Erprobungsgenehmigungen im Sinne des § 1i Absatz 2 gewonnenen Erkenntnisse auf wissenschaftlicher Grundlage in nicht personenbezogener Form evaluieren und den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung unterrichten. 2 Sofern erforderlich, soll das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Evaluierung zu einem von ihm festzulegenden Zeitpunkt bis zum Jahr 2030 erneut durchführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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