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Änderung § 66 StVG vom 07.02.2009

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§ 66 StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2009 geltenden Fassung
§ 66 StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.02.2009 BGBl. I S. 150
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 66 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66 Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

 


Rechtsverordnungen können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

 (keine frühere Fassung vorhanden)