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Änderung § 6c StVG vom 17.07.2024
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§ 6c StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | § 6c StVG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 233 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6c Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten | |
(Text alte Fassung) § 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festzulegenden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt. | (Text neue Fassung) § 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr festzulegenden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt. |
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