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Änderung § 26a StVG vom 22.08.2024

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§ 26a StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2024 geltenden Fassung
§ 26a StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26a Bußgeldkatalog


(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1,

(Text alte Fassung)

2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2,

(Text neue Fassung)

2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1,

3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.

(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.



(heute geltende Fassung)