Tools:
Update via:
Änderung § 51 StVG vom 09.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StVGuaÄndG am 9. Dezember 2010 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 51 StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung | § 51 StVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1748 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister | |
(Text alte Fassung) Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister mit. | (Text neue Fassung) Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/848/al25554-0.htm