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Änderung § 61 StVG vom 09.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61 StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 StVGuaÄndG am 9. Dezember 2010 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 61 StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung | § 61 StVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1748 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Löschung der Daten | |
(1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn 1. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis erloschen ist, mit Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten Daten, der Klasse der erloschenen Fahrerlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer oder 2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht. Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht. | |
(Text alte Fassung) (2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur den Betroffenen Auskunft erteilt werden. | (Text neue Fassung) (2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur 1. den Betroffenen und 2. den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis Auskunft erteilt werden. |
(3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/848/al25557-0.htm