Tools:
Update via:
Änderung § 30c StVG vom 31.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30c StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. StVGuaÄndG am 31. August 2013 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 30c StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2013 geltenden Fassung | § 30c StVG n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 30c Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften | |
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über 1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3, 2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3, 3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10, 4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8, 5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5, 6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates 1. über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen, | |
(Text alte Fassung) 2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister | (Text neue Fassung) 2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister |
zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/848/al41083-0.htm