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Änderung § 61 StVG vom 01.05.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61 StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. StVGuaÄndG am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 61 StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 61 StVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Löschung der Daten | |
(Text alte Fassung) (1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn |
1. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis erloschen ist, mit Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten Daten, der Klasse der erloschenen Fahrerlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer oder 2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht. | |
Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht. | 2 Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht. |
(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur 1. den Betroffenen und 2. den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis Auskunft erteilt werden. | |
(3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1. | (3) 1 Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Fahreignungsregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend. 2 Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1. |
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