Änderung § 6c StVG vom 05.12.2014

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§ 6c StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2014 geltenden Fassung
§ 6c StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802

(Textabschnitt unverändert)

§ 6c Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten


(Text alte Fassung)

§ 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festzulegenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.

(Text neue Fassung)

§ 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festzulegenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.




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