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Änderung § 26a StVG vom 05.12.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26a StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 StVGuaÄndG am 5. Dezember 2014 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 26a StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2014 geltenden Fassung | § 26a StVG n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26a Bußgeldkatalog | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über |
1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, 2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c, 3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25. (2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll. |
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