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Änderung § 30c StVG vom 05.12.2014
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§ 30c StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2014 geltenden Fassung | § 30c StVG n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30c Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über |
1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3, 2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3, 3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10, 4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8, 5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5, 6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1. | |
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates | (2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates |
1. über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen, 2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister | |
zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen. | zu erlassen. 2 Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. |
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