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Änderung § 57 StVG vom 26.11.2019
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§ 57 StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 57 StVG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 137 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 57 Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke | (Text neue Fassung)§ 57 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke |
Für die Übermittlung und Nutzung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend. | Für die Übermittlung und Verwendung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend. |
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