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Zitierungen von § 43 StVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 StVG Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger (vom 28.07.2021)
... 3 entsprechend. (2) Für die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2 ...
Zitat in folgenden Normen
Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG)
G. v. 22.12.1971 BGBl. I S. 2086; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
§ 27 KfSachvG Übermittlung der Daten aus den Registern (vom 26.11.2019)
... ist. (2) Für die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 1 4. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 4" ersetzt. 33. Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Begründet sich der besondere Anlass ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 137 2. DSAnpUG-EU Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt. 20. § 43 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 43 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 6 InfrAG Infrastrukturabgaberegister (vom 26.11.2019)
... unautorisierte Zugriffe geschützt sind. Für die Datenübermittlung gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. § 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf der Steuerdaten nach Satz 1 ...
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