Abschnitt 2 - DRK-Gesetz (DRKG)
Abschnitt 2 Andere freiwillige Hilfsgesellschaften
§ 4 Rechtsstellung
Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. sind freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Abkommens.
§ 5 Aufgaben
Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. sind zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ermächtigt. Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. nehmen ferner die ihnen durch Bundesgesetz oder Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8485/b26042.htm