Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 ÖLG vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 ÖLG, alle Änderungen durch Artikel 1 ÖLGuaÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des ÖLG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 2 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Durchführung


(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

(Text alte Fassung)

1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 27 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 27 Abs. 9 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,

3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

4. die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dies vorsehen, sowie

5. die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 19 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1, ganz oder teilweise auf zugelassene Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),

2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung und der Mitwirkung zu regeln.

Die
Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen.

(Text neue Fassung)

1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848,

2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 33 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder die Aussetzung der Zulassung nach Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Maßgabe des § 4 Absatz 5,

3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,

4. die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie

5. die Durchführung des jährlichen Audits im Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625.

(2a) Das Bundessortenamt ist zuständig
für die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf zugelassene Kontrollstellen als beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625 zu übertragen,

2. die in Nummer 1 bezeichneten Stellen mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu beleihen,

3. die
Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder der Beleihung mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu regeln.

2 Die
Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übertragen; dabei können sie auch bestimmen, dass die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 statt durch Rechtsverordnung durch Verwaltungsakt ausgeübt werden können.

(heute geltende Fassung)