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Änderung § 5 ÖLG vom 24.08.2023

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§ 5 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
§ 5 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Pflichten der Kontrollstellen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes Unternehmers im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 und des § 6 Abs. 2 gegen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit der Unternehmer die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 zulassen, soweit

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes Unternehmers im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 gegen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit der Unternehmer die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. 2 Satz 1 gilt auch für Unternehmer, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind. 3 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 zulassen, soweit

1. die Kontrollstelle zur Gewährleistung objektiver und wirksamer Kontrollen ein berechtigtes Interesse hat, die Tätigkeit des Unternehmens nicht in ihre Kontrollen einzubeziehen und

2. das Durchführen der Kontrollen für das Unternehmen durch eine andere Kontrollstelle sichergestellt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Die Kontrollstelle hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Entscheidung, das Kontrollverhältnis mit einem Unternehmer zu beenden, zu unterrichten.



4 Die Kontrollstelle hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Entscheidung, das Kontrollverhältnis mit einem Unternehmer zu beenden, zu unterrichten.

(2) 1 Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrolle einbezogenen Unternehmen nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu führen und der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen. 2 Die Kontrollstelle hat jede Änderung unverzüglich, spätestens am Tage nach dem Wirksamwerden einer Änderung, in dem Verzeichnis einzutragen und zeitgleich nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu veröffentlichen. 3 Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Unternehmers oder der Unternehmergruppe,

2. eine diesem Unternehmer oder der Unternehmergruppe durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,

3. Name und Codenummer der Kontrollstelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,

vorherige Änderung

4. Art der Tätigkeit des Unternehmers oder der Unternehmergruppe nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848.

4 Darüber hinaus muss das Verzeichnis die Angaben, die in den Zertifikaten nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu machen sind, enthalten und diese nach dem Muster in Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 abbilden. 5 Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten. 6 Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Abschriften oder Kopien der von ihr für einen Unternehmer ausgestellten Zertifikate ab dem Datum ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzubewahren und fünf Jahre im Internet verfügbar zu machen und anschließend jeweils unverzüglich - bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert - zu löschen. 7 Aufbewahrungs- und Veröffentlichungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.



4. Art der Tätigkeit des Unternehmers oder der Unternehmergruppe nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848,

5. Art der Tätigkeit des Unternehmers, der in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet ist.

4 Darüber hinaus muss das Verzeichnis enthalten und abbilden:

1.
die Angaben, die in den Zertifikaten nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu machen und nach dem Muster in Anhang VI zu der Verordnung (EU) 2018/848 abzubilden sind,

2. die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung geforderten Angaben und Abbildungen.

5
Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten. 6 Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Abschriften oder Kopien der von ihr für einen Unternehmer ausgestellten Zertifikate ab dem Datum ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzubewahren und fünf Jahre im Internet verfügbar zu machen und anschließend jeweils unverzüglich - bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert - zu löschen. 7 Aufbewahrungs- und Veröffentlichungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) 1 Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte. 2 Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Verstöße der in Artikel 29 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Art fest, oder entsteht dabei der Verdacht auf entsprechende Verstöße, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmers nach Landesrecht zuständige Behörde. 3 Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht auf Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht. 4 Handelt es sich im Falle des Satzes 3 um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, so unterrichtet die Kontrollstelle auch die für den Ort der Tatsachenfeststellung nach Landesrecht zuständige Behörde sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über die den Verdacht begründenden Tatsachen. 5 Enthalten die Auskünfte, Unterrichtungen und Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 4 personenbezogene Daten, sind die zuständigen Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. 6 Die zuständigen Stellen sind befugt, die personenbezogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich ist. 7 Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes erforderlich sind.

(4) 1 Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit - auch im Falle einer Insolvenz - einzustellen, unterrichtet sie hiervon

1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Tätigkeit oder

2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich

die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landesrecht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zuständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. 2 Die Kontrollstelle darf, soweit insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kontrollierten Unternehmen das weitere Durchführen der Kontrollen sichergestellt ist.



(heute geltende Fassung)