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Änderung § 8 ÖLG vom 01.01.2024
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§ 8 ÖLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 8 ÖLG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 110 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Überwachung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Unternehmer im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/848 und des § 6 Abs. 2, natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die nach Artikel 30 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten, lagern, einführen, ausführen, innergemeinschaftlich verbringen oder in den Verkehr bringen, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 2 Satz 1 gilt auch für Unternehmer und Kontrollstellen, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Unternehmer im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/848 und des § 6 Abs. 2, natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen, die nach Artikel 30 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten, lagern, einführen, ausführen, innergemeinschaftlich verbringen oder in den Verkehr bringen, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 2 Satz 1 gilt auch für Unternehmer und Kontrollstellen, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind. |
(2) 1 Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebsgrundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort 1. Besichtigungen vornehmen, 2. Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Entschädigung entnehmen, 3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen. 2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Betroffenen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen. 3 Diese Probe ist vom Betroffenen sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. (3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu dulden und auf Verlangen die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen. (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
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