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Änderung § 4 ÖLG vom 01.12.2013
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§ 4 ÖLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung | § 4 ÖLG n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Zulassung der Kontrollstellen und Entzug der Zulassung | |
(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. sie die Anforderungen nach Artikel 27 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt, 2. sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 27 Abs. 2, 3 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ordnungsgemäß durchführt, | (Text neue Fassung) 1. sie die Anforderungen nach Artikel 29 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt, 2. sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848 und, soweit zusätzlich die Zulassung für diesen Bereich beantragt wird, Kontrollen nach einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung ordnungsgemäß durchführt, |
3. die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet worden sind und 4. sie eine Niederlassung im Inland hat. | |
(2) Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist die in diesem Mitgliedstaat erteilte Zulassung im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen, Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht. Diese Kontrollstelle muss jedoch nachweisen, dass sie in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und dass sie über das geeignete Personal und die geeignete Infrastruktur für die Erfüllung der Kontrollaufgaben verfügt. (3) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt. Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder beschränkt werden. (4) Die Zulassung kann mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig. (5) Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 27 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 Buchstabe a bis d, ausgenommen die Entscheidung über den Entzug ihrer Zulassung, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt, überwacht. Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie, | (2) 1 Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist die in diesem Mitgliedstaat erteilte Zulassung im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen, Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht. 2 Diese Kontrollstelle muss jedoch nachweisen, dass sie in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und dass sie über das geeignete Personal und die geeignete Infrastruktur für die Erfüllung der Kontrollaufgaben verfügt. (3) 1 Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt. 2 Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder beschränkt werden. (4) 1 Die Zulassung kann mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. 2 Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig. (5) 1 Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 29 Buchstabe a sowie Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde des Landes überwacht, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt; die Entscheidung über Entzug und Aussetzung ihrer Zulassung und die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. 2 Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie, |
1. a) wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in demselben Land liegen oder b) wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit im Inland und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten oder, 2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen. | |
Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten. | 3 Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten. (6) 1 Hat die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 festgestellt, so kann sie der Kontrollstelle bis zur unanfechtbaren Entscheidung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in einem Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 die Ausübung der betroffenen Kontrolltätigkeit in ihrem Land vorläufig untersagen. 2 Die Anfechtung der vorläufigen Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde unterrichtet die Überwachungsbehörden der Länder und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über eine Anordnung nach Satz 1. 4 Die Kontrollstelle hat die Untersagung unverzüglich den von ihr in dem betroffenen Land kontrollierten Unternehmen anzuzeigen. |
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