Änderung § 15 ÖLG vom 01.01.2022

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§ 15 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 15 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Kontrollstellen, die am 31. Dezember 2008 nach § 4 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431), das durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zugelassen waren, gelten als vorläufig nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

1. wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder

2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.



 
 



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