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Änderung § 2 ÖLG vom 24.08.2023
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§ 2 ÖLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung | § 2 ÖLG n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Durchführung | |
(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für | |
(Text alte Fassung) 1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848, 2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 33 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder die Aussetzung der Zulassung nach Artikel 40 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Maßgabe des § 4 Absatz 5, | (Text neue Fassung) 1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848, 2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 33 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder die Aussetzung der Zulassung nach Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Maßgabe des § 4 Absatz 5, |
3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, 4. die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie | |
5. die Durchführung des jährlichen Audits im Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen nach Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625. | 5. die Durchführung des jährlichen Audits im Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625. |
(2a) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848. | |
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Rechtsverordnungen zu erlassen. | (3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf zugelassene Kontrollstellen als beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625 zu übertragen, 2. die in Nummer 1 bezeichneten Stellen mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu beleihen, 3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder der Beleihung mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu regeln. 2 Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übertragen; dabei können sie auch bestimmen, dass die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 statt durch Rechtsverordnung durch Verwaltungsakt ausgeübt werden können. |
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