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Änderung § 6 ÖLG vom 24.08.2023
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§ 6 ÖLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung | § 6 ÖLG n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen | |
(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848. 2 Die Rechtsverordnung regelt insbesondere 1. die Produktion von Erzeugnissen in gewerbsmäßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, 2. die Kontrolle von gewerbsmäßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie Ausnahmen von der Kontrolle für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen in bestimmten Einrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen, | |
(Text alte Fassung) 3. die Kennzeichnung von Zutaten mit Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Verordnung (EU) 2018/848, 4. die fakultative Auszeichnung des Gesamtanteils an Zutaten oder Erzeugnissen gemäß Verordnung (EU) 2018/848, die innerhalb einer gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtung verwendet werden. | (Text neue Fassung) 3. die Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen mit Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Verordnung (EU) 2018/848, 4. die fakultative Auszeichnung des Gesamtanteils an Zutaten oder Erzeugnissen gemäß Verordnung (EU) 2018/848, die innerhalb einer gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtung verwendet werden, sowie die Voraussetzungen für die Auszeichnung, 5. die Durchführung des Kontrollverfahrens einschließlich der Feststellung von Verstößen und der Verhängung von Maßnahmen. |
(2) Solange die Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes mit Regelungen für die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen noch nicht in Kraft getreten ist, gelten die Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen des § 6 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sowie des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, weiter. |
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