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Änderung § 10 ÖLG vom 08.09.2015
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§ 10 ÖLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 10 ÖLG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 408 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Gebühren und Auslagen | |
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behörden, die nach den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen sind, sowie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |
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