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Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ÖLÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 ÖkoKennzG § 1, § 3, § 4, mWv. 11. Dezember 2008 § 2
Das Öko-Kennzeichengesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441), geändert durch Artikel 204 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden- 1.
- ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind,
- 2.
- ein Erzeugnis aus Arbeitsgängen in gewerbsmäßig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion nach § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind."
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Ermächtigungen(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten.(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates- 1.
- die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
- 2.
- die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind."
- 3.
- In § 3 Nr. 1 wird die Angabe § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- 4.
- In § 4 Abs. 2 wird die Angabe § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ÖLÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖLÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Öko-Kennzeichengesetzes
B. v. 20.01.2009 BGBl. I S. 78
Bekanntmachung ÖkoKennzGNB
... 3. den teils am 11. Dezember 2008, teils am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. (gesamter Text und Änderungshistorie siehe ...
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