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§ 2 - BfAI-Personalgesetz (BfAIPG)
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2370 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 700-7 Wirtschaftsverwaltung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 700-7 Wirtschaftsverwaltung
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§ 2 Zuweisung von Tätigkeiten
(1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2009 Tätigkeiten bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zugewiesen. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Zuweisung nach Absatz 1 lässt die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit dem Bund unberührt.
(3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 am 1. Januar 2009 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, werden sie entsprechend ihrer vorigen Tätigkeit eingruppiert. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit der Zuweisung angemessen ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen treffen.
(4) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird auf die Zuweisung von Tätigkeiten nach Absatz 1 nicht angewendet.
Text in der Fassung des Artikels 218 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 2 BfAIPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 218 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 253 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BfAIPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BfAIPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfAIPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BfAIPG Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse
... den in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten hat die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für ...
§ 4 BfAIPG Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes (vom 15.06.2021)
... in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als ...
§ 5 BfAIPG Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
... Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes gelten die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Germany Trade and ... diese deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht Dienstherrin und Arbeitgeberin der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten ist, treffen diese Verpflichtungen das Bundesamt für ...
§ 6 BfAIPG Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten
... Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für diejenigen Personalangelegenheiten der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zuständig, ...
§ 7 BfAIPG Schwerbehinderte Menschen (vom 01.01.2018)
... Für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und ...
§ 8 BfAIPG Übergangsregelungen (vom 01.01.2018)
... Bundesagentur für Außenwirtschaft erweitert, die zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen ... einen Stellvertreter, von denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Germany Trade and Invest - Gesellschaft ... der Bundesagentur für Außenwirtschaft, die zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 ...
§ 9 BfAIPG Fortgeltung von Dienstvereinbarungen (vom 08.09.2015)
... 2008 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 218 11. ZustAnpV Änderung des BfAI-Personalgesetzes
... In § 2 Absatz 3 Satz 2 des BfAI-Personalgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 11 des Gesetzes vom ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 253 10. ZustAnpV Änderung des BfAI-Personalgesetzes
... In § 2 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Satz 2 des BfAI-Personalgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. ...
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