Tools:
Update via:
Änderung § 9 BfAIPG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 253 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BfAIPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 9 BfAIPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 9 BfAIPG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 253 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen | |
(Text alte Fassung) Die in der Bundesagentur für Außenwirtschaft am 31. Dezember 2008 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht zuvor durch andere Regelungen ersetzt werden; sie werden nicht durch bereits bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH bestehende Betriebsvereinbarungen über den gleichen Regelungsgegenstand verdrängt. Entsprechendes gilt für die Fortgeltung der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bestehenden Rahmenintegrationsvereinbarung nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. § 77 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) Die in der Bundesagentur für Außenwirtschaft am 31. Dezember 2008 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht zuvor durch andere Regelungen ersetzt werden; sie werden nicht durch bereits bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH bestehende Betriebsvereinbarungen über den gleichen Regelungsgegenstand verdrängt. Entsprechendes gilt für die Fortgeltung der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bestehenden Rahmenintegrationsvereinbarung nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. § 77 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8497/al50983-0.htm