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Synopse aller Änderungen des BfAIPG am 01.01.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 19 des BTHG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BfAIPG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BfAIPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | BfAIPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 19 Abs. 11 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Schwerbehinderte Menschen | |
(Text alte Fassung) (1) Für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH tätig sind, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. | (Text neue Fassung) (1) Für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH tätig sind, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Arbeitgeber im Sinne des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. |
(2) Für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gelten schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen ungeachtet ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund als Beschäftigte der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH. § 6 gilt entsprechend. | |
§ 8 Übergangsregelungen | |
(1) Der bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gebildete Betriebsrat wird ab dem 1. Januar 2009 um diejenigen Mitglieder des am 31. Dezember 2008 bestehenden Personalrates der Bundesagentur für Außenwirtschaft erweitert, die zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, von denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gehören muss. (2) Der erweiterte Betriebsrat nach Absatz 1 bestellt unverzüglich den Wahlvorstand, um die Wahl zum Betriebsrat einzuleiten. Seine Amtszeit endet, sobald in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2009. (3) Hat die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH am 1. Januar 2009 keinen Betriebsrat, nehmen diejenigen Mitglieder des am 31. Dezember 2008 bestehenden Personalrates der Bundesagentur für Außenwirtschaft, die zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 gilt entsprechend. | |
(4) Sofern nach den Bestimmungen des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH eine Schwerbehindertenvertretung einzurichten ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. | (4) Sofern nach den Bestimmungen des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH eine Schwerbehindertenvertretung einzurichten ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. |
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