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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBG5ÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4. der Arbeitnehmer den Erlös innerhalb der folgenden drei Monate unmittelbar für die eigene Weiterbildung oder für die seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten einsetzt und die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem er oder der Ehegatte angehört, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem beruflichen Fortkommen dienen und über arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen; für vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f bis l angelegt hat und die Rechte am Unternehmen des Arbeitgebers begründen, gilt dies nur bei Zustimmung des Arbeitgebers; bei nach § 2 Abs. 2 gleichgestellten Anlagen gilt dies nur bei Zustimmung des Unternehmens, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist,". - 2.
- § 13 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden der abschließende Punkt durch das Wort oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
- 3.
- § 17 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) § 4 Abs. 4 Nr. 4 und § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2373) ist erstmals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VermBG5ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermBG5ÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
neugefasst durch B. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 49 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 17 5. VermBG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... werden. (9) § 4 Abs. 4 Nr. 4 und § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2373 ) ist erstmals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. (10) § ...
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