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Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung (2. BWOuEuWOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Neufassung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung in der vom Inkrafttreten gemäß Artikel 4 dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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