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§ 1 - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2394 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 16.12.2008; FNA: 7847-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 16.12.2008; FNA: 7847-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Aufgabenübertragung
(1) 1Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung
- 1.
- des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr und
- 2.
- des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Überwachung der Bedingungen für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr.
(2) Im Übrigen obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Vorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Union den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Landesbehörden).
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 1. September 2017
Frühere Fassungen von § 1 TierErzHaVerbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 |
aktuell vorher | 18.08.2010 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 11.08.2010 BGBl. I S. 1160 |
aktuell | vor 18.08.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 TierErzHaVerbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierErzHaVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierErzHaVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 TierErzHaVerbG Eingriffsbefugnisse (vom 01.09.2017)
... Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen 1. Artikel 3 der ... Zurückbringen nach Buchstabe a nicht möglich ist. (2) Die Befugnisse der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben ...
§ 5 TierErzHaVerbG Auskunfts- und Duldungspflichten (vom 01.01.2024)
... Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen haben der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur ... durch dieses Gesetz übertragen worden sind. (2) Personen, die von der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde beauftragt worden sind, dürfen im Rahmen des Absatzes ... nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (5) Die nach § 1 jeweils zuständige Behörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige ein Produkt, bei ...
§ 6 TierErzHaVerbG Mitwirkung der Zollbehörden (vom 01.09.2017)
... 2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften a) der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, b) dieses Gesetzes oder c) der auf Grund dieses ... der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und 3. in den Fällen eines ... Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt ...
§ 8 TierErzHaVerbG Verordnungsermächtigungen (vom 01.09.2017)
... 1007/2009 erlassenen Rechtsakt, erforderlich ist, die Überwachung durch die nach § 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes
... (Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz - TierErzHaVerbG)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen 1. Artikel 3 der ... eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 1 " das Wort „jeweils" eingefügt. c) Folgender Absatz 3 wird ... 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 1 " das Wort „jeweils" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe „§ 1 " das Wort „jeweils" eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt ... entnehmen." c) In Absatz 5 werden aa) nach der Angabe „§ 1 " das Wort „jeweils" und bb) nach den Wörtern „Felle ... 2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften a) der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, b) dieses Gesetzes oder c) der auf Grund dieses ... der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und 3. in den Fällen eines ... Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden." 6. § 5 Absatz 2 wird ... erlassenen Rechtsakt, erforderlich ist, die Überwachung durch die nach § 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln." b) Absatz 2 wird wie ... 8. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die nach § 1 jeweils zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf ...
Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 2 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
... Fällen (Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz - TierErzHaVerbG)". 2. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 1 ... eingefügt: „Abschnitt 1 Zuständigkeiten". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie" eingefügt. 4. Nach § 1 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 2 Durchführung ...
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