(1)
1Stellt die nach
§ 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen
- 1.
- Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, oder
- 2.
- Artikel 3 Absatz 1 oder 1a der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt,
fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen.
2Die Behörde kann insbesondere
- 1.
- ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis beschlagnahmen,
- 2.
- anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis
- a)
- unverzüglich an den Ort der Herkunft zurückzubringen ist, oder
- b)
- zu vernichten ist, soweit ein Zurückbringen nach Buchstabe a nicht möglich ist.
(2) Die Befugnisse der nach
§ 1 jeweils zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
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V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160
Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147