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§ 6 - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2394 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 16.12.2008; FNA: 7847-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 16.12.2008; FNA: 7847-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung
- 1.
- der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und
- 2.
- der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können
- 1.
- Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von
- a)
- Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und
- b)
- Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr
- 2.
- den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften
- a)
- der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,
- b)
- dieses Gesetzes oder
- c)
- der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 3.
- in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 1. September 2017
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Frühere Fassungen von § 6 TierErzHaVerbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 |
aktuell vorher | 18.08.2010 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 11.08.2010 BGBl. I S. 1160 |
aktuell | vor 18.08.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 TierErzHaVerbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TierErzHaVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierErzHaVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 TierErzHaVerbG Verordnungsermächtigungen (vom 01.09.2017)
... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach § 6 zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei insbesondere Pflichten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes
... „oder ein Robbenerzeugnis" eingefügt. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Mitwirkung der Zollbehörden ... eingefügt. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Mitwirkung der Zollbehörden (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der ...
Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 2 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
... 8. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 5 und 6 . 9. In dem neuen § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Aufgaben" ... Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 5 und 6. 9. In dem neuen § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Aufgaben" die Wörter „nach Absatz 1" ... die Wörter „nach Absatz 1" eingefügt. 10. Nach § 6 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 5 Ermächtigungen, ... wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 5" und die Angabe „ § 6 " durch die Angabe „§ 8" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe ... die Angabe „§ 8" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ § 6 " durch die Angabe „§ 8" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ... 1" durch die Wörter „Nummer 1 und 1a" ersetzt. 12. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ... b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „ § 6 " ersetzt. 13. Die bisherigen §§ 7 bis 9 werden die §§ 9 bis ...
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