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§ 4 - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2394 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 16.12.2008; FNA: 7847-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 16.12.2008; FNA: 7847-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Trächtige Tiere
1Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. 2Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres
- 1.
- nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
- 2.
- im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 1. September 2017
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Frühere Fassungen von § 4 TierErzHaVerbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 TierErzHaVerbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierErzHaVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierErzHaVerbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 TierErzHaVerbG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2017)
... einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 1b. entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier abgibt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 2 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
... Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten. § 4 Trächtige Tiere Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und ... ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren." 7. Nach dem neuen § 4 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 4 ... „Abschnitt 4 Überwachung". 8. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 5 und 6. 9. In dem neuen § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden nach ... solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 1b. entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier abgibt,". bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ ... die Angabe „oder 5" eingefügt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 4 " durch die Angabe „§ 6" ersetzt. 13. Die bisherigen §§ 7 ...
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