Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 TierErzHaVerbG vom 01.09.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 TierErzHaVerbG, alle Änderungen durch Artikel 2 FuttMuTierSchRÄndG am 1. September 2017 und Änderungshistorie des TierErzHaVerbG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 TierErzHaVerbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2017 geltenden Fassung
§ 8 TierErzHaVerbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Verordnungsermächtigungen


(Text neue Fassung)

§ 8 Verordnungsermächtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Verwirklichung



(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Verwirklichung

(Textabschnitt unverändert)

1. des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt,

2. der Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. des Artikels 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt,

erforderlich ist, die Überwachung durch die nach § 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln.



3. des Artikels 3 Absatz 1, 1a und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt,

erforderlich ist, die Überwachung durch die nach § 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln. 2 Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union *) unanwendbar geworden sind.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach § 4 zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorgesehen werden.



(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach § 6 zu regeln. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorgesehen werden.

(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn den Landesbehörden die Durchführung obliegt.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 7 b) bb) G. v. 11. August 2010 (BGBl. I S. 1160) wurde sinngemäß konsolidiert



(heute geltende Fassung)