Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 TierErzHaVerbG vom 18.08.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 TierErzHaVerbG, alle Änderungen durch Artikel 1 SeeFischGuaÄndG am 18. August 2010 und Änderungshistorie des TierErzHaVerbG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 TierErzHaVerbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
§ 2 TierErzHaVerbG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Eingriffsbefugnisse


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Stellt die nach § 1 zuständige Behörde einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. Die Behörde kann insbesondere

1. ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, beschlagnahmen,

2. anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen

1.
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, oder

2. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt,

fest,
so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. 2 Die Behörde kann insbesondere

1. ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis beschlagnahmen,

2. anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis

a) unverzüglich an den Ort der Herkunft zurückzubringen ist, oder

b) zu vernichten ist, soweit ein Zurückbringen nach Buchstabe a nicht möglich ist.

vorherige Änderung

(2) Die Befugnisse der nach § 1 zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.



(2) Die Befugnisse der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)