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Änderung § 2 TierErzHaVerbG vom 18.08.2010
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§ 2 TierErzHaVerbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung | § 2 TierErzHaVerbG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Eingriffsbefugnisse | |
(Text alte Fassung) (1) Stellt die nach § 1 zuständige Behörde einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. Die Behörde kann insbesondere 1. ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, beschlagnahmen, 2. anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, | (Text neue Fassung) (1) 1 Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen 1. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, oder 2. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt, fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. 2 Die Behörde kann insbesondere 1. ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis beschlagnahmen, 2. anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis |
a) unverzüglich an den Ort der Herkunft zurückzubringen ist, oder b) zu vernichten ist, soweit ein Zurückbringen nach Buchstabe a nicht möglich ist. | |
(2) Die Befugnisse der nach § 1 zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. | (2) Die Befugnisse der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. |
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