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Änderung § 6 TierErzHaVerbG vom 18.08.2010
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§ 6 TierErzHaVerbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung | § 6 TierErzHaVerbG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Verordnungsermächtigungen | |
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Verwirklichung | |
(Text alte Fassung) 1. der Verbote nach Artikel 3, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 erlassenen Rechtsakt, oder 2. der Methoden zur Identifizierung der Herkunftspezies nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln. | (Text neue Fassung) 1. des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, 2. der Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder 3. des Artikels 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt, erforderlich ist, die Überwachung durch die nach § 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln. |
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | |
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, 2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind. | 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, 2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union *) unanwendbar geworden sind. |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach § 4 zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorgesehen werden. (4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn den Landesbehörden die Durchführung obliegt. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 7 b) bb) G. v. 11. August 2010 (BGBl. I S. 1160) wurde sinngemäß konsolidiert | |
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