Tools:
Update via:
§ 2 - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2394 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 16.12.2008; FNA: 7847-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 16.12.2008; FNA: 7847-29 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Abschnitt 2 Durchführung unionsrechtlicher Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen
§ 2 Eingriffsbefugnisse
(1) 1Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen
- 1.
- Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, oder
- 2.
- Artikel 3 Absatz 1 oder 1a der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt,
- 1.
- ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis beschlagnahmen,
- 2.
- anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis
- a)
- unverzüglich an den Ort der Herkunft zurückzubringen ist, oder
- b)
- zu vernichten ist, soweit ein Zurückbringen nach Buchstabe a nicht möglich ist.
(2) Die Befugnisse der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 1. September 2017
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8502/b29724.htm