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Abschnitt 5 - Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)


Abschnitt 5 Ermächtigungen, Schlussvorschriften

§ 7 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt,

1a.
eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

1b.
entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier abgibt,

2.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

3.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt oder

4.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, einführt oder in Verkehr bringt oder

2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) Robbenerzeugnisse in Verkehr bringt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.




§ 8 Verordnungsermächtigungen



(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Verwirklichung

1.
des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt,

2.
der Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder

3.
des Artikels 3 Absatz 1, 1a und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt,

erforderlich ist, die Überwachung durch die nach § 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln. 2Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2.
Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union *) unanwendbar geworden sind.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach § 6 zu regeln. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorgesehen werden.

(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn den Landesbehörden die Durchführung obliegt.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 7 b) bb) G. v. 11. August 2010 (BGBl. I S. 1160) wurde sinngemäß konsolidiert




§ 9 Gebühren und Auslagen



Durch die Besondere Gebührenordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.




§ 10 (aufgehoben)







§ 11 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Dezember 2008.




Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Haltung von Pelztieren



Die §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bleiben von den Vorschriften dieser Anlage unberührt.

Abschnitt A Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere


1.
Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 9 entsprechen.

2.
Die Haltungseinrichtung muss

a)
so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können;

b)
einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öffnung so angebracht ist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben (Nestkasten);

c)
mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausgestattet sein, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;

d)
mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden für die Tiere erlauben;

e)
ausreichenden Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten.

3.
Der Nestkasten nach Nummer 2 Buchstabe b muss

a)
für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht angebracht sein und aus einer Hauptkammer sowie einer Vorkammer bestehen, die den Eingang zur Hauptkammer verbirgt;

b)
für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet sein.

4.
Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander angeordnet sein.

5.
Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines Schwimmbeckens oder Sandbades folgende Grundflächen aufweisen:

a)
für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 1 Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 Quadratmetern;

b)
für Füchse und Marderhunde für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 12 Quadratmetern;

c)
für Sumpfbiber für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 2 Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 4 Quadratmetern;

d)
für Chinchillas für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 1 Quadratmeter.

6.
Haltungseinrichtungen müssen mindestens folgende Innenhöhen aufweisen:

a)
für Nerze und Iltisse 1 Meter;

b)
für Füchse und Marderhunde 1,5 Meter;

c)
für Sumpfbiber 45 Zentimeter;

d)
für Chinchillas 1 Meter.

7.
Der Boden der Haltungseinrichtung

a)
darf für Füchse und Marderhunde zur Ableitung flüssiger Ausscheidungen einen Perforationsgrad von höchstens 10 Prozent aufweisen und muss auf einer Fläche von mindestens 2 Quadratmetern so beschaffen sein, dass die Tiere graben können;

b)
muss für Sumpfbiber, mit Ausnahme des Bereichs um das Schwimmbecken, planbefestigt sein;

c)
muss für Nerze, Iltisse und Chinchillas mindestens zur Hälfte planbefestigt sein.

8.
Die Haltungseinrichtung muss

a)
für Nerze und Iltisse mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und sich aufrichten kann und unter der sich ein ausgewachsenes Tier aufrichten kann, sowie mit Vorrichtungen zum Klettern, die nicht aus Drahtgitter bestehen, Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens 1 Quadratmeter und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;

b)
für Füchse und Marderhunde mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und aufrecht sitzen kann und unter der ein ausgewachsenes Tier aufrecht sitzen kann;

c)
für Sumpfbiber mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens 1 Quadratmeter je Tier und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;

d)
für Chinchillas mit mindestens einer Plattform je Tier sowie einem mit quarzfreiem Sand gefüllten Sandbad von mindestens 250 Quadratzentimetern Fläche

ausgestattet sein. Haltungseinrichtungen müssen ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für Sumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten ausgestattet sein.

9.
Gebäude müssen so zu beleuchten sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 12. Dezember 2006 in Benutzung genommen worden sind, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 5 Prozent der Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird.

Abschnitt B Anforderungen an das Halten von Pelztieren


10.
Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass

a)
nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden;

b)
jedes Tier Artgenossen sehen kann;

c)
jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;

d)
jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens hat;

e)
der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warmhalten können;

f)
die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt werden;

g)
die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gereinigt und desinfiziert wird.

11.
Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden.

Abschnitt C Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden


Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.

Abschnitt D Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas


Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorliegt, in der Gruppe zu halten.