Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 30.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, alle Änderungen durch Artikel 1 KitaFinHÄndG am 30. Juni 2021 und Änderungshistorie des KiföGFinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2021 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Gemeinschaftsfinanzierung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stichtag 30. Juni 2021 bewilligt sind, fließen in Höhe der Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im Verhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. 2 Eine Umverteilung findet ab einem Volumen von 65.000 Euro statt. 3 Mittel, die den Ländern nach dem 30. Juni 2021 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 31. Oktober 2021 bewilligt werden.

(2) 1 Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen. 2 Jedes Land hat zum Stichtag 31. Dezember 2021 nachzuweisen, dass

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stichtag 30. Juni 2022 bewilligt sind, fließen in Höhe der Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im Verhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. 2 Eine Umverteilung findet ab einem Volumen von 65.000 Euro statt. 3 Mittel, die den Ländern nach dem 30. Juni 2022 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 31. Oktober 2022 bewilligt werden.

(2) 1 Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen. 2 Jedes Land hat zum Stichtag 31. Dezember 2022 nachzuweisen, dass

1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionsprogramms in dem Land bewilligten Bundesmittel höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das Land die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Gesamtkosten nach, oder

2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten und Investitionen bis einschließlich des genannten Stichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum genannten Stichtag die Aufbringung von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln für zusätzliche Betriebskosten und Investitionen entsprechend den jeweiligen Durchschnittswerten auf Landesebene mindestens in Höhe von zwei Dritteln der bis zum Stichtag angefallenen Gesamtkosten für Plätze, die über das Ziel des Tagesbetreuungsausbaugesetzes hinausgehen, nach, oder

3. der Anteil der im Rahmen dieses und der vorangegangenen Investitionsprogramme 'Kinderbetreuungsfinanzierung' 2008 - 2013, 2013 - 2014, 2015 - 2018 und 2017 - 2020 in dem Land bewilligten Bundesmittel höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das Land die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Gesamtkosten nach.

3 Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach § 27 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die die nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen haben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren.



(heute geltende Fassung)