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Änderung § 29 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 30.06.2021
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§ 29 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2021 geltenden Fassung | § 29 n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Verfahren und Durchführung | |
(1) 1 Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. 2 Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. 3 Mögliche Verfahrensvereinfachungen im Vergaberecht und bei Ausschreibungen zur Beschleunigung von Investitionsvorhaben sind zu berücksichtigen. 4 Die Länder sind gefordert, entsprechende Vereinfachungen umzusetzen. 5 Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 27 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden. | (Text neue Fassung) (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 27 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni 2023 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Dezember 2023 abgerufen werden. |
(3) 1 Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. 2 Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen. |
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