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Änderung § 9 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 31.12.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2013 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4118
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum 31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Dezember 2013 und 31. März 2014 über die Anzahl der bewilligten und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie über die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln.

(Text neue Fassung)

(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum 31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Dezember 2013 31. März 2014, 30. Juni 2014, 31. Dezember 2014 und 31. März 2015 über die Anzahl der bewilligten und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie über die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln.

(2) Jährlich, erstmalig 2013, übermitteln die statistischen Landesämter dem Statistischen Bundesamt bis zum 30. Juni die Ergebnisse der Erhebungen nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt laufend und ist bis zum 31. Oktober 2016 abzuschließen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.



(3) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt laufend und ist bis zum 31. Januar 2017 abzuschließen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.

(4) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rechnungsprüfungsbehörden.

vorherige Änderung

(5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 1. August 2014 in Form eines zusammenfassenden vorläufigen Abschlussberichts. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen ist bis zum 31. Dezember 2016 ein zusammenfassender Abschlussbericht vorzulegen.



(5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 1. August 2014 in Form eines zusammenfassenden vorläufigen Abschlussberichts. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen ist bis zum 30. Juni 2017 ein zusammenfassender Abschlussbericht vorzulegen.

(heute geltende Fassung)