Tools:
Update via:
Änderung § 23 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, alle Änderungen durch Artikel 1 KiföGFinGÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des KiföGFinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 23 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1893 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 23 (neu) | (Text neue Fassung)§ 23 Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten; Abschlussbericht |
(1) 1 Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und 30. Juni 2022 über die Anzahl der bewilligten und zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, differenziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt, sowie über die hierfür jeweils aufgewendeten Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln. 2 Hierfür legen sie Listen über die mit diesem Investitionsprogramm geförderten Projekte vor. (2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und 30. Juni 2022 über die Art und Anzahl der bewilligten und bereits durchgeführten Ausstattungsinvestitionen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1. (3) 1 Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt laufend und ist bis zum 30. Juni 2024 abzuschließen. 2 Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse. (4) Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rechnungsprüfungsbehörden. (5) 1 Die Länder unterrichten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Prüfung des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanzhilfen bis zum 31. Oktober 2024 in Form eines zusammenfassenden Abschlussberichts. 2 Der Abschlussbericht enthält zum Stichtag 30. Juni 2022 die Gesamtzahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätze, differenziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8508/al62163-0.htm